Die zivilrechtliche Seite müsste mal durch die Veränderung, der längst in die Jahre gekommenen PBefVV geschehen,
auf der sämtliche Beförderungsbedingungen beruhen. (teilweise wörtlich übernommen)
Für die strafrechtliche Seite ist deine Argumentation sehr schlüssig. Die Geldstrafe ist erste Wahl bei leichten Vergehen und
wird dann in Tagessätzen bemessen. Um diese überhaupt verhängen zu können, muss Vorsatz aufs Erschleichen und dann
die Absicht, des Nichtentrichtens des Fahrpreises vorliegen. (Also Schwarzfahren, weil man das Verkehrsunternehmen ums Geld bringen will
und nicht weil man sich aus Not dazu gezwungen sieht.) Leider haben viele Richter keine Lust, das sauber zu prüfen. (weil Bagatelle)
Damit der aus ihrer Sicht nicht mehr angeklagt wird, wird auf schuldig entschieden und der Teufelskreis, den du genannt hattest in Gang
gesetzt, denn Berufung ist aus Kostengründen aussichtslos für den "Täter".
Die Schuldunfähigkeit fürs Schwarzfahren beginnt bei ähnlichen Alkoholwerten, wie der bei anderen Taten. (nur Totschlag ist etwas höher)
In der Regel geht man da von 0,25-0,3% Alkohol aus. (bei Totschlag bis 0,33%)
Wir werden sehen, wie es der Richterbund löst. Aber die Unterscheidung von Vorsatz und Fahrlässigkeit ist auch bei der "Vertragsstrafe"
zwingend erforderlich.