Display MoreDisplay MoreBO Kraft, § 33 (1):
Jedes Fahrzeug ist an der Stirnseite mit einem Zielschild und an der rechten Längsseite mit einem Streckenschild zu kennzeichnen. Bei Fahrzeugen mit 9 bis 35 Fahrgastplätzen genügt die Kennzeichnung mit einem Zielschild an der Stirnseite des Fahrzeugs. An der Rückseite jedes Fahrzeugs ist die Liniennummer zu führen.
D.h. die Liniennummer am Heck muss vorhanden sein. Soweit die Theorie - in der Praxis wird's halt nicht wirklich kontrolliert - wie so Manches, was in der BO Kraft steht...
Das ist kein Verstoß, BO Kraft §43 (1) macht es rechtlich korrekt möglich.
Hat die BVG tatsächlich eine Ausnahmegenehmigung wegen der fehlenden Linienanzeige am Heck?